Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 71 Pflegeeinrichtungen
Stand: 13.01.2026
Wird zitiert von 278
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 23.04.2021 – L 4 P 3887/19
- BSG, 22.04.2009 – B 3 P 14/07 RPflegeversicherung: Zulässigkeit der Delegation von Aufgaben der verantwortlichen Pflegefachkraft auf nachgeordnete Mitarbeiter nur bei deren eigener Qualifikation als Pflegefachkraft KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BSG, 18.05.2011 – B 3 P 5/10 R(Soziale Pflegeversicherung - kein Anspruch auf formelle Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft iS des § 71 Abs 3 SGB 11 - Auskunftsanspruch - Einrichtungsträger - Klagegegner - Landesverbände der Pflegekassen - Arbeitsgemeinschaft - Statusentscheidung - Verwaltungsakt - Anfechtungs- und Verpflichtungsklage - Feststellungsklage - Untätigkeitsklage - Wartefrist - Erledigung - Weiterbildungsmaßnahme - staatlich anerkannter Abschluss - Rahmenfrist - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 20
- LSG Bayern, 22.09.2022 – L 4 P 56/21
- LSG Baden-Württemberg, 15.08.2014 – L 4 P 4137/13Zitiert von 5
- LSG Baden-Württemberg, 16.11.2007 – L 4 P 2359/04
Zuletzt entschieden
- BSG, 18.06.2026 – B 3 P 1/25 RCorona-Pflege-Rettungsschirm: Keine gesetzliche Ermächtigung für die Festlegung einer Ausschlussfrist in den Kostenerstattungs-Festlegungen des GKV-Spitzenverbands KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 24.04.2026 – 9 A 3279/21
- BSG, 13.11.2025 – B 12 BA 11/23 RSozialversicherungspflicht - landwirtschaftlicher Betriebshelfer - abhängige Beschäftigung - selbstständige TätigkeitZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/71#abs-1 (1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachperson Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 versorgen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/71#abs-1a (1a) Auf ambulante Betreuungseinrichtungen, die für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen (Betreuungsdienste), sind die Vorschriften dieses Buches, die für Pflegedienste gelten, entsprechend anzuwenden, soweit keine davon abweichende Regelung bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/71#abs-2 (2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/71#abs-3 (3) Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachperson im Sinne der Absätze 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als
eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre erforderlich. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, gelten auch nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit einer praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre als ausgebildete Pflegefachperson. Bei Betreuungsdiensten kann anstelle der verantwortlichen Pflegefachperson eine entsprechend qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Fachkraft mit praktischer Berufserfahrung im erlernten Beruf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre (verantwortliche Fachkraft) eingesetzt werden. Die Rahmenfrist nach den Sätzen 1, 2 oder 3 beginnt acht Jahre vor dem Tag, zu dem die verantwortliche Pflegefachperson im Sinne des Absatzes 1 oder 2 bestellt werden soll. Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachperson ist ferner Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolgreich durchgeführt wurde. Anerkennungen als verantwortliche Fachkraft, die im Rahmen der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste erfolgt sind, gelten fort. Für die Anerkennung einer verantwortlichen Fachkraft ist ferner ab dem 1. Januar 2023 ebenfalls Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne von Satz 5 durchgeführt wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/71#abs-4 (4) Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2 sind
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/71#abs-5 (5) Mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, erlässt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen spätestens bis zum 1. Juli 2019 Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann die in Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung genannten Merkmale vorliegen und welche Kriterien bei der Prüfung dieser Merkmale mindestens heranzuziehen sind. Die Richtlinien nach Satz 1 sind im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene zu beschließen; die Länder, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sowie die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen. Für die Richtlinien nach Satz 1 gilt § 17 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Gesundheit die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt und die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden.